Rechtsgrundlage für erste hilfe

Feuerlöscher - Zinsmeister Otmar

Informationen finden Sie im Arbeitsstättenverordnungsgesetz und im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz.

In diesen Gesetzen sind wesentliche Grundlagen rund um die Mittel für die Erste Hilfe, den Ersthelfer oder die Ersthelferin sowie die Ausstattung von Sanitätsräumen und den Brandschutz aufgeführt.

Mit Rechtssicherheit gezielt operieren

Leisten Sie Erste Hilfe, so haben Sie es mit Menschen in Gefahrensituationen zu tun. Möglicherweise sind Sie sogar selbst gefährdet. Daher ist es wichtig, genau zu wissen, was Sie tun sollen und müssen und auch, was Sie auf keinen Fall auf sich nehmen sollten.

Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne näher zur Rechtsgrundlage für Erste Hilfe

Arbeitsstättenverordnungsgesetz und ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Mittel für die Erste Hilfe


39. (1) In jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmer/innen sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein.
(2) Mittel der Ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.
(3) Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe des Behälters müssen vorhanden sein:

eine ausführliche Anleitung zur Ersten Hilfe Leistung,
Vermerke mit den Namen der Erst-Helfer und
die Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel, Ärzte oder Krankenhäuser.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass in der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon vorhanden ist, das die Arbeitnehmer/innen im Notfall leicht erreichen und benutzen können.

(5) In Arbeitsstätten mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den Transport von Verletzten in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. In der ÖNORM Z 1020 wird zwischen zwei Typen von Verbandkästen unterschieden, die unterschiedlich dimensioniert sind:

Typ 1 - zulässig für Arbeitsbereiche mit bis zu 5 Arbeitnehmern
Typ 2 - zulässig für Arbeitsbereiche mit bis zu 20 Arbeitnehmern.

Bei mehr als 20 Arbeitnehmern sind entsprechend den Arbeitsbedingungen ausreichend viele und gut erreichbare Verbandkästen zu platzieren.


Ersthelfer/innen

40. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist (Ersthelfer/innen):

Bei bis zu 19 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen eine Person; bei 20 bis 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen zwei Personen; bei je 10 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen eine zusätzliche Person;
abweichend von Z 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind: bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen eine Person; bei 30 bis 49 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen zwei Personen; bei je 20 weiteren regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen eine zusätzliche Person.

(2) Für die Ausbildung nach Abs. 1 gilt Folgendes:

In Arbeitsstätten mit mindestens fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen muss es sich bei der Ausbildung nach Abs. 1 um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Österreichischen Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer, handeln.
In Arbeitsstätten mit weniger als fünf regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist es bis 1.1.2015 ausreichend, wenn der/die Ersthelfer/in nach dem 1.1.1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997) absolviert hat. Ab 1.1.2015 muss der/die Erst-Helfer/in eine Erste-Hilfe-Auffrischung nach Abs. 3 absolvieren.
Es ist dafür zu sorgen, dass Ersthelfer/innen in Abständen von höchstens vier Jahren eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt. Die Erste-Hilfe-Auffrischung kann auch durch den/die Arbeitsmediziner/in ohne Einrechnung in die Präventionszeit durchgeführt werden.
Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer/innen ausreichende Anzahl an Erst-Helfer/innen anwesend ist. Ersthelfer/in kann auch der/die Arbeitgeber/in selbst sein.


Sanitätsräume

41. (1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen

regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden oder
regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren für die Arbeitnehmer/innen bestehen.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:

Sie sind so zu gestalten, dass bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.
Die lichte Höhe muss mindestens 2,0 m betragen, sofern nicht die Bestimmungen des 3. Abschnittes anzuwenden sind.
Sie sind mit einem Telefon, einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten.
Die Raumtemperatur muss mindestens 21 Grad C betragen.
In der Nähe muss sich eine Toilette befinden.
Sie dürfen durch andere Nutzungen (z. B. Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.

(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.

(4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.

(5) § 47 ist anzuwenden auf den in Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1983.


Brandschutz

In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Maßnahmen zur Brandbekämpfung, unter Berücksichtigung der Betriebsart, getroffen werden. In einer Arbeitsstätte sind geeignete Löschhilfen, welche dem Stand der Technik entsprechen, bereitzuhalten. Eine entsprechende Anzahl von Arbeitnehmer/innen muss mit der Handhabung der Löschhilfen vertraut sein. Bei Bedarf kann die zuständige Behörde Brandschutzbeauftragte, eine Brandschutzgruppe oder eine Betriebsfeuerwehr als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme vorschreiben.

Kraftfahrzeuggesetz § 102

Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen.

Im § 102 Abs. 10 Kraftfahrgesetz (KFG) ist für Kraftfahrzeuge (auch Zweiräder) lediglich "…Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist …“ vorgeschrieben. Verbandpäckchen mit dem Aufdruck „Entspricht KFG § 102/10“ sind daher häufig nur sehr knapp bestückt und im Notfall keine große Hilfe. Meist fehlen in diesen Verbandpäckchen einfachste, jedoch sehr wichtige Materialien wie Einmalhandschuhe oder Beatmungshilfen. Schon besser ausgestattet sind Verbandpäckchen nach ÖNORM V 5100 bzw. V 5101.

ÖNorm V 5100 01.04.2007 für einspurige Fahrzeuge
ÖNorm V 5101 01.12.2006 für mehrspurige Fahrzeuge

Die in der Erste-Hilfe-Ausstattung enthaltenen Produkte sind gemäß Definition im Medizinproduktgesetz (MPG) als Medizinprodukte anzusehen und müssen als solche diesem Gesetz entsprechen.